Öffentliche Aufträge müssen in Deutschland grundsätzlich in einem förmlichen Vergabeverfahren im Wettbewerb ausgeschrieben werden – doch für Beschaffungen unterhalb bestimmter Wertgrenzen erlaubt das Vergaberecht Ausnahmen in Form des sogenannten Direktauftrags.
Ein Direktauftrag ermöglicht es öffentlichen Auftraggebern Liefer-, Dienst- oder Bauleistungen ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens direkt an ein Unternehmen ihrer Wahl zu vergeben, sofern der voraussichtliche Auftragswert eine festgelegte Grenze nicht überschreitet. Diese Wertgrenzen unterscheiden sich je nach Ebene (Bund, Länder, Kommunen) und Leistungsart erheblich und wurden in den vergangenen Jahren mehrfach – zuletzt mit dem am 1. Juli 2026 in Kraft getretenen Vergabebeschleunigungsgesetz und den zum 1. Januar 2026 abgesenkten EU-Schwellenwerten – angehoben.
Für Unternehmen, die als Auftragnehmer öffentliche Aufträge anstreben, oder als öffentlicher Auftraggeber selbst dem Vergaberechtsregime unterliegen, ist die genaue Kenntnis dieser Wertgrenzen essenziell: Sie entscheiden darüber, ob ein Auftrag formlos vergeben werden kann oder ein aufwendiges Vergabeverfahren erforderlich ist.
Der folgende Beitrag gibt einen aktuellen Überblick über die geltenden Wertgrenzen für Direktaufträge in Deutschland und beleuchtet, welche praktische Bedeutung Direktaufträge sowohl aus Sicht von Auftragnehmern als auch von Auftraggebern haben.
Die wichtigsten Änderungen im Jahr 2026 im Überblick
Mit dem am 18. Mai 2026 verkündeten und am 1. Juli 2026 in Kraft getretenen Vergabebeschleunigungsgesetz wurde auch eine Änderung des § 55 BHO beschlossen: Für den Liefer- und Dienstleistungsbereich sollen Direktaufträge des Bundes künftig bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro netto möglich sein. Für Startups gilt eine Wertgrenze von 100.000 Euro (vgl. BAnz AT 18.06.2026 B4).
Die einschneidendste Änderung ist in Nordrhein-Westfalen festzustellen. Mit dem neuen § 75a GO NRW, der zum 1. Januar 2026 in Kraft trat, entfällt für Kommunen die Pflicht zur Anwendung von UVgO und VOB/A im Unterschwellenbereich vollständig. Somit müssen Kommunen in Nordrhein-Westfalen nun grundsätzlich erst ab Erreichen der europäischen Schwellenwerte förmlich ausschreiben (zur Erinnerung: aktuell liegen die EU-Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungen bei 216.000 Euro und für Bauleistungen auf 5.404.000 Euro.

Bedeutung für Auftragnehmer
Für Unternehmen, die sich als potenzielle Auftragnehmer der öffentlichen Hand sehen, bieten die höheren Direktauftragsgrenzen einen deutlich vereinfachten Marktzugang, weil kein förmliches Vergabeverfahren mit Bekanntmachung und Verfahrensfristen durchlaufen werden muss. Das senkt den Zeitaufwand insbesondere für kleinere Aufträge erheblich und erleichtert es kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Startups, ohne aufwändige Vergabeverfahren Aufträge der öffentlichen Hand zu erhalten.
Gleichzeitig bedeutet die fehlende Bekanntmachungspflicht aber auch weniger Markttransparenz: Wer nicht bereits im Blick des öffentlichen Auftraggebers ist, erfährt möglicherweise vom potenziellen Auftrag nichts, sodass der direkte Kontakt und die aktive Marktpräsenz gegenüber öffentlichen Stellen an Bedeutung gewinnt. Für Auftragnehmer lohnt sich daher eine strategische Beobachtung des Marktes und eine direkte Ansprache öffentlicher Auftraggeber in ihrem Marktsegment.
Bedeutung für öffentliche Auftraggeber
Für öffentliche Auftraggeber liegt der zentrale Vorteil in der massiven Verwaltungsvereinfachung. Bagatellartige und niedrigpreisige Beschaffungen lassen sich schnell, unbürokratisch und ohne Bindung an starre Verfahrensfristen abwickeln, was insbesondere bei dringendem Bedarf – etwa im IT-Bereich oder bei kurzfristigem Ersatzbedarf – entscheidend sein kann.
Diese Flexibilität steht jedoch weiterhin unter dem Vorbehalt, dass Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten und Beschaffungsvorgänge angemessen zu dokumentieren sind – auch wenn kein förmliches Verfahren erforderlich ist.
Das größte Risiko bleibt der Effekt des sogenannten „Maverick Buying“. Bei stark angehobenen Wertgrenzen besteht die Gefahr unkoordinierter, dezentraler Einkäufe, die bestehende Rahmenverträge unberücksichtigt lassen und durch geringe Abnahmemengen zu unwirtschaftlich hohen Einkaufspreisen führen. Die zeitliche Befristung mancher Regelungen (so z.B. Baden-Württemberg bis zu 01. Oktober 2027) sowie die parallele Beibehaltung der Wettbewerbsregisterabfrage ab 50.000 Euro zeigen, dass der Gesetzgeber diese Risiken bewusst begrenzen will.
Was Unternehmen bei Direktaufträgen beachten müssen
Unternehmen, die als Auftragnehmer oder auch als öffentlicher Auftraggeber (z. B. bei Zuwendungsempfängern, die UVgO oder VOB/A anzuwenden haben) sollten in diesem Zusammenhang mehrere Punkte im Blick behalten.
- Die für die jeweilige Vergabestelle konkret geltende Wertgrenze muss vorab geprüft werden, da diese zwischen Bund, Ländern und teils sogar einzelnen Ressorts oder Kommunen erheblich variiert und sich weiterhin ändert.
- Der Nettoauftragswert ist maßgeblich für die Einordnung – bei Rahmenverträgen oder wiederkehrenden Leistungen ist eine unzulässige Aufteilung zur Umgehung von Wertgrenzen zu vermeiden.
- Auch unterhalb der Wertgrenze bleiben Wirtschaftlichkeits- und Dokumentationspflichten bestehen. Eine nachvollziehbare Begründung der Auftragsvergabe sollte immer vorgehalten werden.
- Unternehmen sollten sich auf ein mögliches Rotationsprinzip einstellen und nicht ausschließlich auf wiederkehrende Direktaufträge desselben Auftraggebers planen.
- Insbesondere Startups und kleinere Unternehmen sollten die neuen erleichterten Zugangsmöglichkeiten aktiv nutzen.




