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Zur Unwirksamkeit der vom Auftraggeber in einem Einheitspreisvertrag verwendeten Vertragsstrafenklausel
Der Bundesgerichtshof setzt mit seinem Urteil vom 15. Februar 2024 im Fall VII ZR 42/22 einen wichtigen Standpunkt in der Rechtsprechung zu Vertragsstrafenklauseln in Einheitspreisverträgen und verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Wirksamkeit des § 307 BGB.