Zur Unwirksamkeit der vom Auftraggeber in einem Einheitspreisvertrag verwendeten Vertragsstrafenklausel
Der Bundesgerichtshof setzt mit seinem Urteil vom 15. Februar 2024 im Fall VII ZR 42/22 einen wichtigen Standpunkt in der Rechtsprechung zu Vertragsstrafenklauseln in Einheitspreisverträgen und verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Wirksamkeit des § 307 BGB.
Der BGH stellte fest, dass eine Vertragsstrafenklausel, die sich auf die Auftragssumme beruft, Auftragnehmer unangemessen benachteiligen kann. Insbesondere wurde die Höhe der Vertragsstrafe als unverhältnismäßig hoch bewertet. Denn eine pauschale Vertragsstrafe von 0,2 % der Auftragssumme pro Tag des Verzuges kann zu extrem hohen Strafzahlungen führen, die außer Verhältnis zu den tatsächlichen Schäden der Auftraggeberin stehen. Weiterhin wurde die Klausel als intransparent eingestuft, da sie nicht klar und verständlich formuliert war und somit nicht eindeutig erkennbar war, auf welche Auftragssumme sich die Vertragsstrafe bezieht und welche Leistungen in die Berechnungsgrundlage einfließen.
Dieses Urteil des BGH verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Wirksamkeit von Vertragsstrafenklauseln im Allgemeinen.
Unser Tipp
Auftraggeber sollten bei der Formulierung von Vertragsstrafenklauseln darauf achten, dass diese sowohl hinsichtlich der Höhe der Strafe als auch ihrer Transparenz den Anforderungen des § 307 BGB genügen. Andernfalls riskieren sie, dass die Klauseln vor Gericht als unwirksam angesehen werden. Insbesondere hinsichtlich der EVB-IT, bei denen die Vertragsstrafenklauseln vermehrt auf den Auftragswert ausgerichtet sind, sollte nach dieser Rechtsprechung eine Anpassung der Auftragssumme auf die Abrechnungssumme (tatsächlich gezahlte Vergütung) vorgenommen werden.